Satzung

Satzung

Satzung des Seglervereins Untersee Kyritz e.V.

Paragraph 1

Der Seglerverein Untersee Kyritz e. V. (SVUK) mit Sitz in Kyritz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Segelsports und des maritimen Brauchtums. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die regelmäßige Durchführung von Wettkämpfen, den Erhalt der sportlichen Anlagen des Vereins am See und die kontinuierliche Ausbildung von Kindern und Jugendlichen zu Seglern.

Paragraph 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Paragraph 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Paragraph 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Paragraph 5

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den Landessportbund Brandenburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Paragraph 6

Mitglied im SVUK können alle segelsportinteressierten Bürger sein, die ausschließlich oder neben anderen sportlichen Zwecken das Segeln auf der Grundlage des Amateurgedankens und unter Ausschluss von politischen, konfessionellen, weltanschaulichen und wirtschaftlichen Zielen betreiben.

Über die Aufnahme in den SVUK entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des SVUK. Ansprüche an das Vermögen des SVUK bestehen nach beendeter Mitgliedschaft oder bei der Auflösung des Vereins nicht.

Der Austritt aus dem SVUK ist zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss dem SVUK bis zum 30. September des betreffenden Jahres vorliegen.

Paragraph 7

Jedes Mitglied hat Sitz, Stimme und Antragsrecht auf der Delegiertenkonferenz (Seglertag).

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Die Mitglieder zahlen an den SVUK einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe jährlich festgesetzt wird. Der Beitrag ist bis zum 1. 5. Des Geschäftsjahres fällig.

Paragraph 8

Die Organe des SVUK sind Delegiertenkonferenz (Seglertag) und der Vorstand.

Sie treffen ihre Entscheidungen in einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Paragraph 9

Die Delegiertenversammlung ist die Mitgliederversammlung des SVUK und deren oberstes Organ.

Die ordentliche Delegiertenversammlung (Seglertag) findet einmal jährlich, möglichst im Frühjahr, statt.

Außerordentliche Delegiertenversammlungen finden statt auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder.

Zu außerordentlichen Delegiertenversammlungen muss schriftlich unter Angabe des Grundes mit einer Frist von mindestens drei Wochen eingeladen werden.

Beschlussfähigkeit besteht, wenn alle Mitglieder satzungsgemäß eingeladen worden sind.

Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter zu unterzeichnen.

Paragraph 10

Die Delegiertenkonferenz (Seglertag) kann über alle Angelegenheiten des SVUK beschließen.

Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

Paragraph 11

Der Vorstand wird jeweils für vier Jahre gewählt und besteht aus

  • dem Vorsitzenden
  • zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister
  • dem Wettfahrtobmann
  • dem Jugendobmann
  • dem Obmann für Öffentlichkeitsarbeit
  • dem Obmann für Fahrtensegeln/Umwelt
  • dem Obmann für Kultur

Der Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den SVUK. Der Vorsitzenden vertritt den SVUK allein, die zwei stellvertretenden Vorsitzenden vertreten ihn gemeinsam.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Delegiertenkonferenz (Seglertag) einen kommissarischen Vertreter bestellen.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Paragraph 12

Der Vorstand führt die Geschäfte des SVUK

Der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender vertritt den SVUK im Kreissportbund, im Verband Brandenburgischer Segler und im Deutschen Segler-Verband.

Paragraph 13

Die Finanzierung erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, staatliche Zuwendungen und Einnahmen.

Paragraph 14

Das Rechnungswesen des SVUK wird durch die für jeweils vier Jahre gewählten Kassenprüfer geprüft. Das Prüfungsergebnis ist schriftlich festzuhalten.

Paragraph 15

Bei Verstößen gegen die Satzung und Beschlüsse des SVUK kann der Vorstand folgenden Sanktionen verhängen:

  • Missbilligung
  • zeitweiliger Ausschluss vom Sportbetrieb bis zu einem Jahr.

Paragraph 16

Die Auflösung des SVUK kann nur auf einer, hier besonders einberufenen, Delegiertenkonferenz (Seglertag) beschlossen werden. Sie bedarf der Mehrheit der Mitglieder von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.